Für eine Publikation des österreichischen Co:Lab einen Gedankengang ausgeführt, der seit geraumer Zeit im Hinterkopf herumschwirrt und der bislang nur in vereinzelten Gesprächen debattiert wurde. Das waren dann auch nicht allzu viel Gelegenheiten, den Argumentationsstrang überprüfen zu lassen.
Es handelt sich also um eine recht rohe, aus Zeit- und Energiegründen etwas schludrig ausgearbeitete Skizze. Also bitte zerpflücken. Und aufsammeln was brauchbar ist.
Die These:
Update: Mittlerweile auch in Kappes/Krone/Novy (Hg): Medienwandel kompakt 2011–2013 erschienen.
Da “das Internet” keine einfache Ressource ist sondern etwas ebenso komplexes wie diverses, umfassend gar nicht bestimmbares, das sich in unabsehbarer Weise weiter entwickelt und auch in seinem Wesen transformiert werden kann, greifen Forderungen nach einem Menschenrecht auf Zugang zu kurz. Das Internet wird in gesellschaftlichen Prozessen verändert und es transformiert umgekehrt unsere Gesellschaften.
Vor diesem Hintergrund sollte von einem Recht auf Teilhabe am Internet ausgegangen werden und das heißt, auf Teilhabe an den gesellschaftlichen Prozessen der Weiterentwicklung, Regulierung und Verwaltung des Internets.
Rechte eines jeden Menschen _am_ Internet
Ein Plädoyer für die generelle Forderung auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Regelung und Verwaltung des Internet
Recht oder Privileg
Debatten zu Internet und zu Menschenrechten gibt es seit geraumer Zeit. Die Formulierung der gesellschaftlichen Forderung eines allgemeinen Rechts auf Zugang zum Internet ist beinahe so alt wie das Internet selbst. Wirft mensch die Suchmaschinen an und beginnt “internet”, “access” und “right” einzugeben, so werden Auto-Ausfüllfunktionen vielleicht zusätzlich “human right” oder “or privilege” vorschlagen. Die Suchtreffer führen jedenfalls dahin, dass diese Diskussion auf vielen Ebenen geführt wird, dass die Vereinigten Nationen offensichtlich der Ansicht sind, der Zugang zu Internet sei ein fundamentales Recht, und dass einzelne Staaten ein entsprechende Recht bereits kodifiziert haben.
Die Frage, ob es angesichts des Internets neuer Menschenrechte bedarf, ist also in der einen und anderen Form schon ein paar mal beantwortet worden. Sie wurde 2003 am ersten “World Summit on the Information Society” diskutiert und ist auch auf der Ebene der Vereinten Nationen bis heute Thema. Sie wird weiter gestellt werden. Sie wird noch des öfteren in die eine oder andere Richtung beantwortet werden.
Matthias Kettemann hat in seinem Beitrag “Neue Menschenrechte für das Internet?” (Kapitel 2.1.) zu dieser Publikation dargelegt, dass er aus juristischer Perspektive die Notwendigkeit neuer Menschenrechte für das Internet nicht sieht. Vielmehr müsse um- und durchgesetzt werden, dass “was offline gilt, auch online gelten muss”. Es gilt den errungenen Menschenrechten erster, zweiter und dritter Generation zur Durchsetzung zu verhelfen (siehe Kap. 1.1. Der Zusammenhang von Ethik und Recht und die Rolle der Menschenrechte von Christof Tschohl). ((Die Verweise zu anderen Beiträgen innerhalb der Co:Lab AT Publikation – um solche handelt es sich hier und weiter unten noch ein paar Mal – verlinke ich ex post, sobald alles online gegangen ist.))
So stimmig diese Sicht und so wichtig dieser Zugang ist, so komme ich angesichts der grundlegenden Fragestellung doch zu einem anderen Schluss: Die Formulierung und Etablierung von universalen Rechten eines jeden Menschen in Bezug auf das Internet wären ein immenser gesellschaftlicher Fortschritt. Es wäre zu hoffen, und das durchaus im Sinne der Parolen der französischen Revolution und aus der Perspektive der Menschenrechte, dass die politischen, ökonomischen, kulturellen und also gesamtgesellschaftlichen Kämpfe zur Durchsetzung dieser Rechte irgendwann erfolgreich sind.
Welche Rechte jeder Einzelnen am Internet alleine vor dem Hintergrund Menschenwürde abgesichert sein sollten, und warum es sich lohnen würde, für die Rechte aller am Internet zu kämpfen, soll im Folgenden entwickelt werden.
Begründungen des Rechtsanspruchs
Das Recht auf Zugang soll absichern helfen, dass niemand gegen den eigenen Willen vom Internet ausgeschlossen werden kann. Dass ein erzwungener Ausschluss vom Internet eine eminente Benachteiligung darstellt, ist im zweiten Jahrzehnt des einundzwanzigsten Jahrhunderts nicht mehr bestreitbar. Frühe Forderungen aus den 1990er Jahren zeigen, dass diese Entwicklung lange absehbar war und früh gesehen wurde. Die dominante Argumentationslinie für das Recht auf Internetzugang, damals wie heute, stellt den ungehinderten Zugang zu Information (Informationsfreiheit) und das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie deren Bedeutung für liberale demokratische Gesellschaften in den Vordergrund: das Internet als Informations- und Publikationsraum, der für Teilhabe an gesellschaftlichen Debatten und an politischen Meinungsbildungsprozessen grundlegend geworden ist.
Folgen wir der Argumentation von Matthias Kettemanns Beitrag in diesem Band, müsste tatsächlich von den bestehenden Menschenrechten der Informationsfreiheit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ableitbar sein, dass niemandem der Zugang zum Internet prinzipiell verwehrt werden darf, weil das diese universalen Rechte verletzen würde. Internetsperren widersprechen demnach eigentlich fundamentalen Menschenrechten (siehe Kap. 2.2. Internetsperren und Menschenrechte von J. Messerschmidt).
Der Fokus auf Informations- und Meinungsfreiheit lässt in den Hintergrund treten, dass es “das Internet” auch für eine Reihe anderer Menschenrechte braucht. Es steht heute im Rang grundlegender Infrastruktur, ähnlich dem Post- und Verkehrswesen oder der Strom- und Gasversorgung. Wer keinen Zugang hat und wer keine E‑Mail-Adresse nutzen kann, ist in unserer Gesellschaft schlechter gestellt als andere und diese Benachteiligung geht soweit, dass unfreiwillige Internetferne als ein Indikator für Segregation gelten kann. Über keine E‑Mail-Adresse verfügen zu können steht in einer Reihe mit kein Bankkonto haben und keine Telefonnummer angeben können für gesellschaftlichen Ausschluss.
“Das Internet” in seiner gegenwärtigen Form ist essentiell für das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, das Recht auf Selbstbestimmung der Völker, das Recht auf Entwicklung, um nur die offensichtlichen Menschenrechte zu nennen, die ohne Zugang zum Internet für viele nicht (mehr) sicher gestellt sind. Freilich stellt das Internet in seiner gegenwärtigen Form auch eine Bedrohung für fundamentale Rechte dar, vorrangig für Persönlichkeitsrechte, das Recht auf Freiheit vor willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre (siehe Kap. 2.4. Wir haben ein Recht auf Anonymität von M. Bauer, Kap. 2.5. Internet-Menschenrechte in der arbeitsrechtlichen Kampfzone von T. Kreiml sowie Kap. 2.6. Paradigmenwechsel “Vorratsdatenspeicherung” im europäischen Datenschutzrecht von Chr. Tschohl und Kap. 2.7. Die Reform des EU Datenschutzrechts von A. Krisch).
Des Internets Metamorphosen
“Das Internet” ändert sich. Es ist schwierig zu sagen, was das Internet auch nur gegenwärtig ist, geschweige denn, wie es in drei, in fünf oder erst recht in zwanzig Jahren aussehen und in seiner ganzen Komplexität funktionieren wird. Zur Zeit der frühen Forderungen nach einem Menschenrecht auf Internetzugang konnte möglicherweise etwas wie ein Breitbandanschluss oder ein Internet of Things (IoT) antizipiert werden, aber unmöglich die gesellschaftliche Bedeutung von Google oder Facebook (siehe dazu auch Kap. 3.2. Ist Facebook ein neuer öffentlicher Raum? von M. Kettemann), die Entwicklungen eines SEO-Gewerbes, der Branche der Social Media Manager oder der “Data Dealer”, die Emergenz neuer gesellschaftlicher Modi der Selbstorganisation wie im Fall von Anonymous, beim GuttenPlag oder – früher – einer Wikipedia.
Das wozu wir Zugang haben und wofür wir für alle Menschen gleichermaßen ein allgemeines Zugangsrecht sichern wollen, weil es für die Freiheiten der Einzelnen und für die demokratische Verfassung aller so elementar ist, das bleibt über die Zeit hinweg nicht stetig identisch. Mit diesem Gedanken schiebt sich ein unangenehmer Verdacht ins Blickfeld. Was wenn “das Internet” irgendwann nicht mehr dieses “das Internet” ist, dem wir diese Bedeutung zumessen. In den letzten Jahren häufen sich die Warnungen vor einem drohenden “Ende des freien Internets” (Zur Verifizierung einfach die Phrase in eine Suchmaschine eingeben).
Heute tun wir uns gerade noch schwer, uns einen personenspezifischen vollkommen Ausschluss vom Internet vorzustellen, ob durch staatliche Gewalt oder die Willkür eines Unternehmens durchgesetzt (“Ich kann immer noch bei jemanden anderen und mit anderen Geräten surfen”). Dabei könnte das immer konzentriertere Vorgehen gegen Anonymität irgendwann darin enden, dass der Internetzugang ohne biometrische Identifizierung nicht mehr möglich oder erlaubt ist. Dieses eine Beispiel soll lediglich zeigen, “das Internet” überfordert unsere Vorstellung, nicht zuletzt weil es in der Menschheitsgeschichte immer noch relativ neu ist.
Das, was es ist, entwickelt sich laufend weiter, ebenso was es alles bedeutet, was es alles evoziert und so weiter. Wir wissen nicht, was “das Internet” in einiger Zeit von jetzt sein wird.
Es wäre töricht, für die angesprochenen laufenden Veränderungen dessen, was das Internet ist, automatisch das Bild von Fortschritt im Sinne positiver Weiterentwicklung anzunehmen. “Das Internet” ist im Großen und Ganzen ebenso wie in vielen Teilbereichen Objekt komplexer gesellschaftlicher Kämpfe und das gleichzeitig auf globaler, transnationalen, auf regionalen und nationalen Ebenen.
Wenn “das Internet” sich aber laufend ändert, stellt sich die Frage nach der Tragweite einer Forderung, die sich auf den Aspekt des Zugangs beschränkt. Mitte der 1990er hatte mensch mit einem Internetzugang zu einem anderen Internet Zugang als 2005. Der Begriff “Web 2.0” benennt genau diesen Punkt direkt, die Emergenz von etwas Neuem mit neuen Systemlogiken, das nicht mehr so funktioniert und zu verstehen ist wie “vorher”.
Bald ein Jahrzehnt später unterliegt das Internet weiter rasanten Entwicklungen. Und es hat rasante Entwicklungen wie den so genannten “arabischen Frühling” und den tiefgreifenden Strukturwandel des massenmedialen Systems befördert.
Simpel zusammengefasst: Gesellschaft ändert Internet, Internet ändert Gesellschaft.
(Wie wäre der Turbofinanzkapitalismus ohne Internet und Glasfaserkabel denkbar? Wie das Internet in gegenwärtiger Form ohne die erste Generation der Freie Software — Bewegung?)
Asymmetrien verstärkend oder entschärfend?
Heute wird allenthalben vom Recht auf Zugang zu Facebook, Twitter oder Youtube gesprochen. Der Ausschluss von einer dieser Plattformen entspricht mittlerweile in einigen Fällen dem, was das Recht auf Internetzugang sichern sollte: Ausschluss von Informations- und Meinungsfreiheit. In diesen Fällen genügte es nicht, den allgemeinen Zugang zum Internet als Menschenrecht abzusichern. Umgekehrt bliebe auch nicht viel von der Intention über, wenn Zugang irgendwann zu etwas führt, was jede und jeden einzelnen – ähnlich dem Zugang zu Radio und Fernsehen – auf wenige, von anderen willkürlich vorgegebene Nutzungmöglichkeiten beschränkt.
Die Formulierung des Rechtsanspruchs, des Rechts auf Internet beziehungsweise am Internet, muss strukturellen Wandel mitdenken. Sie sollte dem Anspruch auf Mitsprache bei der Gestaltung, Regelung und Verwaltung des Internets gerecht werden. Und hier findet sich die Unterscheidung zu der von Matthias Kettemann formulierten Position. Es genügt nicht, nur den gültigen Menschenrechten im Internet zur Geltung zu verhelfen, um das Teilhaberecht an den öffentlichen Diskursen und politischer Meinungsbildung zu sichern. Es bedarf der anerkannten und durchsetzbaren Teilhaberechte am Internet selbst. Nur auf dieser Basis kann, würde ich argumentieren, auf Dauer das Recht jeder und jedes Einzelnen auf Gleichberechtigung unabhängig von Merkmalen wie ethnischer, sozialer oder religiöser Zugehörigkeit, sexueller Orientierung oder Behinderung und unabhängig von Wohlstand, Status oder Weltanschauung gesichert werden.
Nur durch Rechte nicht allein auf sondern am Internet, wird Schutz vor staatlicher wie auch privatwirtschaftlicher Willkür, die Abwehr von von Eingriffen in den geschützten Freiheitsbereich der Einzelnen abgesichert.
Das Internet, und hier braucht es wieder den Zusatz “in seiner gegenwärtigen Form”, vergrößert den Handlungsspielraum sowohl der gesellschaftlichen Starken und Mächtigen als auch der sozial Benachteiligten und Schwachen. Den Herrschenden bieten sich ungeahnte Möglichkeiten der Überwachung, Kontrolle und Disziplinierung durch das tief in die Privatsphären hinein operierende Internet. Den Unterdrückten und Ausgebeuteten bietet es Ausgrenzung, Schranken und Repression überbrückende Optionen zur Selbstorganisation, Zusammenarbeit und Organisierung.
In dieser Situation ist es offensichtlich, dass “das Internet” zum Objekt gesellschaftlicher Kämpfe werden muss. Die asymmetrischen Machtverhältnisse in unseren Gesellschaften weltweit und in der Weltgesellschaft allgemein können durch gesellschaftlichen Einfluss auf “das Internet” und auf das, was “das Internet” in Zukunft sein wird, in die eine oder andere Richtung beeinflusst werden. Von selbst im Gleichgewicht bleiben, werden sie jedenfalls nicht (und mit Gleichgewicht sei die gegenwärtige Ausgangslage ohne Wertung in die eine oder andere Richtung definiert).
Kurz: das Internet in zehn Jahren wird die Asymmetrie der Machtverhältnisse gemessen an heute verschärfen oder abschwächen. Und hier sehe ich den Auftrag, weitergehende Teilhaberechte am Internet zu fordern; auch um die Abwehrrechte gegenüber jener Seite zu stärken, die am längeren Hebel asymmetrischer Machtverhältnisse agieren kann.
Abwehr- und Teilhaberechte
Es gibt ein Beispiel, wo diese Abwehr- und Teilhaberechte im Angesicht des Internets heute schon ableitbar sind. Dieses Beispiel mag ein genuin österreichisches sein und betrifft die Verfassung der Arbeitswelt:
Das Arbeitsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat als Vertretungsorgan Mitbestimmungsrechte für die Belegschaft und Kontrollrechte gegenüber einer Betriebs- oder Unternehmensleitung. Der Betriebsrat hat ein Verhandlungsmandat und kann Verträge mit der Unternehmensführung abschließen, die dann ein Element der Betriebsverfassung darstellen; zum Beispiel: welche Regeln gelten für die Nutzung der Telefonanlage, für den Gebrauch von E‑Mails, des Internets oder des Zeiterfassungssystems. Damit wird der Spielraum willkürlicher Maßnahmen, Regelungen und Forderungen des Managements eines Unternehmens gegenüber den im Unternehmen Arbeitenden beschränkt.
Den Abschluss einer Betriebsvereinbarung “Internet” (und “E‑Mail”) kann der Betriebsrat fordern, weil das Internet “zustimmungspflichtig” ist. Das heißt, die gesetzlich vorgesehene Körperschaft Betriebsrat hat das Recht, die Nutzung des Internets im Betrieb von der Zustimmung dieses Organs abhängig zu machen. Zustimmungspflichtig ist die Nutzung des Internets wiederum, weil jede Nutzung per se die Menschenwürde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berührt. ((Josef Cerny et al.: Arbeitsverfassungsrecht. Gesetze und Kommentare 157. Band 3, 4. Auflage, Wien: ÖGB Verlag, S. 152f.))
Das bedeutet in der Praxis nun lediglich, das eine Unternehmensführung in Österreich die Internetnutzung nicht rechtens ausgestalten kann wie es ihr beliebt, wenn ein Betriebsrat konstituiert ist und die Mitbestimmungsrechte einfordert. In der Praxis gibt es nicht immer einen Betriebsrat und selbst wenn einer konstituiert ist, wird kaum irgendwo einmal per einstweiliger Verfügung in einem Betrieb das Internet abgedreht, weil dem Betriebsrat der Abschluss einer Betriebsvereinbarung “Internet” verweigert wird, zu der er zustimmen kann.
Die Asymmetrie der Machtverhältnisse zwischen Unternehmensführung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern macht es zudem für erstere leicht, die Rechte zweiterer zu ignorieren. Es ist wahrscheinlich, dass sie bei Missachtung der Persönlichkeitsrechte ohne Konsequenzen davonkommen, weil die Kontrolle der technischen Infrastruktur in den Händen ersterer liegt. Log-Files wie E‑Mails sind jederzeit und relativ einfach les- und auswertbar, ohne dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das mitbekommen könnten.
Umgekehrt ist es überall die Asymmetrie von Machtverhältnissen, die durch kodifizierte Rechte aller und also auch derer, die sich in der schwächeren Position befinden, beschränkt werden soll. Rechte von Lohnabhängigen oder Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten, Rechte eines Vertretungsorgans wie des Betriebs- oder Gemeinde- oder Nationalrats, Grundrechte allgemein von Bürgerinnen und Bürgern, Menschenrechte – es geht stets um Abwehrrechte gegenüber Machtmissbrauch und um Teilhaberechte.
Das konkrete Beispiel aus der Arbeitswelt ist für unsere Frage deshalb von besonderem Interesse, weil hier erstens aus den Menschenrechten etwas zur Regelung des Internets in einem Teilbereich abgeleitet wird und zweitens die Durchsetzung dieser Rechte in geregelter Art und Weise operationalisiert ist. Vor allem aber wird – drittens – aus den Grundrechten jeder und jedes einzelnen das Recht auf Mitsprache an der Regelung des Internets abgeleitet, operationalisiert hier durch die starke Verhandlungsposition der Körperschaft Betriebsrat. Dieser kann für den Geltungsbereich Betrieb die grundlegenden Regeln mitbestimmen, wie das Internet, Zugang, Nutzung, Kontrolle und so weiter im Unternehmen geregelt sind. Und er kann jede Änderung dieser Regeln mitbestimmen.
Vereinfacht können wir von diesem Beispiel aus der Arbeitswelt auf die generelle Ebene verallgemeinern: “das Internet” berührt sowohl als grundlegende Infrastruktur als auch durch seine technischen Eigenheiten per se mehrere Menschenrechte, weswegen Änderungen an Struktur, Regeln und Verwaltung des Internet “durch uns” zustimmungspflichtig sein müssten, da diese Änderungen wiederum automatisch in unsere Menschenrechte eingreifen und unsere durch Persönlichkeitsrechte mittelbar geschützte Grundrechtssphäre beeinträchtigen können.
Der Umstand, dass das Internet als transnationale Infrastruktur nationale Geltungsbereiche unterläuft, sollte eine weitere Motivation darstellen, den Anspruch auf Teilhaberechte am Internet auf der Ebene der Menschenrechte zu formulieren (siehe auch Kap. 3.6. Die Grenzen der juristischen Verfolgung von Hassrede im Internet: Ein Beispiel aus Ungarn von V. Szabados). Nationale Parlamente sind nicht automatisch durch demokratische Wahlen legitimiert, zu Neuregelungen des Internets in unseren Namen zuzustimmen.
Für Teilhaberechte aller am Internet spricht außerdem und nicht zuletzt, dass wir das, was “das Internet” gegenwärtig ist, nicht der Leistung eines Unternehmens oder dem Staat verdanken, von dem uns diese Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird. Es ist weder das Produkt einer Firma. Noch ist es natürliche Ressource oder nationalstaatlich organisiertes öffentliches Gut. “Das Internet” geht vielmehr auf vielschichtige Prozesse gesellschaftlicher Produktion zurück als auf eine unternehmerische Leistung oder staatliche Organisation. Die Forderung auf Zugang muss dem einzelnen Staat gegenüber gestellt werden. Der Rang des Menschenrechts soll diesem Recht lediglich mehr Gewicht beimessen und alle Staaten zwingen, dieses Recht auf Zugang zu schützen. Das kann der Staat auch sehr einfach, fällt die Regulierung des Zugangs doch in seine Domäne. Ein Recht auf Teilhabe am Internet, auf gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Regelung und Verwaltung des transnationalen Internets, das kann der einzelne Staat nicht einfach durchsetzen. Umso mehr müsste dieses Recht als universelles Menschenrecht gefordert werden.
Das für jeden Menschen Wesentliche am Internet
Wenn das Menschenrecht nicht am Zugang zu Internet festmachen, woran aber dann? Wenn “das Internet” gesellschaftlich schwer zu fassen und noch schwieriger in einer Definition zu begreifen ist, die den Metamorphosen über Entwicklungszeiträume hin gerecht würde, wie dann die Rechte formulieren, die wir alle nur aufgrund unseres Menschseins haben? Für die Vereinten Nationen formuliert die UN-Sonderberichterstatterin Farida Shaheed, zitiert in einer Aussendung der Vereinten Nationen am 18. Mai 2012,
“Da das Internet im Wesentlichen eine globale Ressource darstellt, muss eine angemessene Regelung und Verwaltung des Internets das Recht eines jeden Menschen auf selbstbestimmten Zugang zu Information ebenso wie auf selbstermächtigte Nutzung von Information und Kommunikationstechnologien unabdingbar unterstützen.” ((eigene Übersetzung aus der Pressemitteilung der Vereinten Nationen vom 18. Mai 2012: “Internet governance must ensure access for everyone”))
Diese Formulierung geht deutlich über die Forderung eines Rechts lediglich auf Zugang hinaus. Zugang und die Nutzung müssen selbstbestimmt und selbstermächtigt möglich sein. Gleichzeitig kann diese Formulierung den Charakter eines Appells an die, die regeln und verwalten, nicht verbergen. Den Regelnden und Verwaltenden wird zwar eine allgemeine Schutzpflicht der Rechte eines jeden Menschen zugesprochen, ohne dass die Legitimation dieser unbestimmten Regelnden und Verwaltenden aber angesprochen oder Bedingungen unterworfen wird.
Ich habe weiter oben bereits vorgeschlagen, mehr, nämlich gleichberechtigte Mitbestimmung und Teilhaberechte am Internet zu fordern. Dazu möchte ich eine Konkretisierung versuchen, welche Aspekte “am Internet” für jeden Menschen so wesentlich sind, dass es unserer Zustimmung und also Kontrollmöglichkeiten bedarf, wie es geregelt und verwaltet wird. Bislang bin ich der Frage ausgewichen, was das Internet sei. Ich habe es vielmehr samt vorangestellten bestimmten Artikel in Anführungszeichen gesetzt und als etwas schwer zu Begreifendes charakterisiert, als etwas im Rang grundlegender, obwohl in der Menschheitsgeschichte noch junger Infrastruktur, vielschichtig und komplex auf Gesellschaft wirkend, während “es”, “das Internet”, gleichzeitig gesellschaftlich produziert und durch widerstreitende gesellschaftliche Gestaltungsansprüche laufend weiter verändert wird.
Mit dieser unbestimmten Benennung lässt sich freilich keine haltbare Formulierung eines sinnvollen Rechtsanspruchs gewinnen. Die Definition und Beschreibung im Wikipedia-Artikel “Internet” hilft auch nicht weiter.
Ich schlage die Unterscheidung von (mindestens) vier Aspekten und Eigenschaften vor, die meines Erachtens für die Frage der Menschenrechte relevant sind:
- Vermittels Internet werden Daten übertragen, Informationen. Es ist Übertragungsmedium.
- Im Internet werden Daten gesichert, Informationen archiviert. Es ist Speichermedium.
- Mittels Internet kommunizieren Menschen. Es ist Kommunikationsmedium.
- Im Internet und via Internet werden Dienste, Plattformen und Organisationen gebaut. Dienste um weitere Dienste, Organisationen, Plattformen zu bauen. Plattformen um weitere Dienste, Plattformen und Organisationen zu gründen. Organisationen um Dienste, Plattformen und Organisationen zu organisieren. Es ist grundlegende Ressource und Infrastruktur.
All diese Eigenschaften würde ich als grundlegende bezeichnen, die als solche in einem sich laufend wandelnden Internet erhalten bleiben. Aus diesem Grund schlage ich vor, mit der Forderung von Rechten auf diese grundlegenden Eigenschaften Bezug zu nehmen. Beziehungsweise müssen sie aus der Perspektive der Menschenrechte erhalten werden, sind es doch die für jeden Menschen wesentlichen Dimensionen. Eine Transformation des Internets zum Beispiel in die Richtung, die das selbstermächtigte Bauen von Diensten, Organisationen und Plattformen einschränken oder verunmöglichen würde, käme einem willkürlichen Ausschluss von grundlegenden Ressourcen und Infrastruktur gleich und verletzten Rechte wie das auf Arbeit, auf Bildung, auf Teilhabe am kulturellen Leben. Die prinzipielle Bevorzugung einzelner gegenüber anderer bei der Übertragung von Daten würde bespielsweise das Prinzip der Gleichberechtigung verletzen (siehe dazu auch Kap. 3.2. Netzneutralität. Das Internet im Spannungsfeld von Public Service und Kommerzialisierung von T. Pelligrini).
All diese Eigenschaften betreffen alle Menschen. Für alle Eigenschaften sollten die Prinzipien der Menschenrechte gelten – Universalität, Egalität, Unteilbarkeit.
Und dabei ist der Gebrauch des Internets durch die oder den Einzelnen selbst nicht notwendig, um in der eigenen Menschenwürde berührt zu werden. Ähnlich dem Beispiel aus der Arbeitswelt gilt, dass wir alle per se berührt sind: weil unsere beziehungsweise uns betreffende Daten übertragen werden. Weil über uns Daten erfasst werden und gespeichert werden, Daten unsere Privatsphäre berühren und allzu einfach dazu eingesetzt werden können, unsere Persönlichkeits‑, Freiheits- und sozialen Menschenrechte zu verletzen. Weil unsere Kommunikation gestört oder mitverfolgt oder ohne unsere Zustimmung gespeichert wird. Weil unsere Ideen, Produkte, Geschichten und Geschichte gespeichert oder verdrängt werden. Weil unsere Organisation und Art uns zu organisieren ausgegrenzt, angegriffen und kriminalisiert wird.
Weil unser aller Möglichkeiten der Datenübertragung, des Speicherns, des Kommunizierens, des Arbeitens, der freien Bewegung und des uns frei Organisierens durch Möglichkeiten staatlicher Repression und kapitalistischer Ausbeutung im Internet und vermittels Internet in einem Maße bedroht sind, dass wir alle – Menschen qua unserer Menschenwürde heute und in Zukunft – mitbestimmen können müssen, wie “das Internet” entlang der grundlegenden Eigenschaften (1) Übertragungsmedium, (2) Speichermedium, (3) Kommunikationsmedium sowie (4) Ressource und Infrastruktur geregelt und verwaltet wird.
Conclusio
In Abwandlung des bekannten Prinzips “Öffentliche Daten nützen, private Daten schützen” würde ich Angesichts von Internet und Menschenrechten für einen Zugang plädieren, der auf die Formel “Menschenwürde schützen, Abwehrrechte zur Teilhabe nützen” gebracht werden könnte. Damit sei noch einmal zusammengefasst Folgendes gemeint:
Das Internet in seiner gegenwärtigen Form ist in komplexen und diversen Prozessen gesellschaftlicher Produktion entstanden, die mehr als zwei Jahrzehnte überspannen und weiter zurückreichen. Mit der Emergenz des sich laufend weiter entwickelnden und bisweilen strukturell wandelnden Internets ist etwas Neues in die Menschheitsgeschichte getreten, dessen globale historische Bedeutung für uns in der Gegenwart noch kaum angemessen bemessen werden kann. Internet verändert unsere Gesellschaften. Die Produktion und Reproduktion “des Internets” passiert weiterhin in komplexen und diversen gesellschaftlichen Prozessen unter breitester Teilhabe, wird aber gleichzeitig immer mehr von Staatsapparaten und Kapitalinteressen bestimmt und eingegrenzt.
Die eminente Bedeutung des Internets macht es notwendiger Weise zum Objekt von Herrschaftsinteressen, die “das Internet”, seine Funktionen, Eigenschaften und weitreichenden Auswirkungen regulieren und beherrschen wollen (beziehungsweise aus der Perspektive der Herrschaft: müssen). In diesem Umfeld gilt es, die gesellschaftliche Teilhabe am Internet, an der Produktion und laufenden Reproduktion des Internets abzusichern. Vor diesem Hintergrund gilt es, die Rechte jeder und jedes Einzelnen im Angesicht des Internets und der Rechte am Internet zu schützen.
Dem Internet wohnt gleichermaßen großes emanzipatorisches wie repressives Potential inne. Im Angesicht der Komplexität dessen, was das Internet ist und mit Bedacht darauf, dass sich das was es ist ändern und soweit geändert werden kann, dass es zu etwas im Grunde anderem transformiert würde, plädiere ich für das Menschenrecht am Internet.
Diese Forderung hat notgedrungen eine klar globale und historische Perspektive.
Ein Menschenrecht am Internet darf nicht am Zugang zum Internet allein festgemacht werden. Alle Menschen haben das Recht auf selbstermächtigenden Zugang zu Datenübertragung und ein Recht darauf, dass ihre Daten sicher übertragen werden. Alle Menschen haben das Recht auf selbstermächtigenden Zugang zu Datenspeicherung. Alle Menschen haben das Recht auf selbstermächtigenden und sichere Kommunikation vermittels Internet. Alle Menschen haben das Recht, die Ressource und die Infrastruktur “Internet” zu nutzen, um im und mit dem Internet selbstermächtigt etwas zu produzieren.
Ein Menschenrecht am Internet muss die für alle Menschen wesentlichen Eigenschaften der Datenübertragung, des Speicherns, der Kommunikation und als Ressource und Infrastruktur benennen und über den Zugang hinaus das Recht auf Mitbestimmung an Struktur, Regeln und Verwaltung für alle diese Eigenschaften festhalten. Auf Basis einer solchen Grundformulierung sollten Ableitungen für konkrete Umsetzungs‑, Bemessungs- und Entscheidungsfragen sowie die Übersetzung in konkrete transnationale wie nationale Richtlinien, Gesetzestexte, Verordnungen und Verträge eindeutig operationalisierbar sein. Und eindeutig meint hier, so dass in konkreten Fällen schnell klar ist, ob etwas dem Recht aller Menschen am Internet gerecht wird oder nicht.